RS Vfgh 2001/11/27 B1308/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs2 Z4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Erklärung eines Einzelvertrages eines Arztes mit einem Sozialversicherungsträger für erloschen infolge einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch unbillige Härte der Regelung gegenüber dem Betroffenen

Rechtssatz

Hinweis auf VfSlg 15804.

Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers beitreten wollte, das ex lege eintretende Erlöschen des Einzelvertrags treffe ihn gemessen an der begangenen Straftat unverhältnismäßig hart, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal ja - wie der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt - §44 Abs2 StGB die Möglichkeit eröffnet hätte, diese Rechtsfolge abzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1308.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B01308_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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