RS Vwgh 2001/3/6 98/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs6 Z5 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0053 E 25. Juni 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Das im § 94 Abs 3 Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050191.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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