RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §11 Abs2;

Rechtssatz

Miteigentümer eines Bauwerkes haften nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand für die Kosten der Vollstreckung (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1199 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050124.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten