Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG das Risiko erhöhter Aufwendungen, die im Rahmen einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (siehe hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1200 zu § 11 VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050125.X02Im RIS seit
15.05.2001