RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0125

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG das Risiko erhöhter Aufwendungen, die im Rahmen einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (siehe hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1200 zu § 11 VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050125.X02

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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