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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/06/0171 E 11. Oktober 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Fehlzitierung der angewendeten Fassung eines Gesetzes begründet für sich allein noch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides, solange die Beh kein unrichtiges Gesetz auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt tatsächlich angewendet hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050006.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009