RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0171 E 11. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Fehlzitierung der angewendeten Fassung eines Gesetzes begründet für sich allein noch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides, solange die Beh kein unrichtiges Gesetz auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt tatsächlich angewendet hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050006.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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