RS Vwgh 2001/3/6 99/01/0450

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt muss alle im konkreten Fall in Betracht kommenden Drittstaaten in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages einbeziehen, bevor es den Asylantrag inhaltlich erledigt. Diese rechtlich klare Ausgangslage widerlegt das "argumentum ad absurdum", der Berufungsbehörde könne eine solche Prüfungspflicht ua deshalb nicht obliegen, weil der Asylwerber sonst uU "während eines nach Jahren zu bemessenden Zeitraumes" keinen Zugang zu einem meritorischen Asylverfahren bekomme. Wäre der Gegenstand des Berufungsverfahrens über einen (ersten) auf § 4 AsylG 1997 gestützten Zurückweisungsbescheid auf den darin genannten Drittstaat beschränkt, so könnte dies im Ergebnis so viele Rechtsgänge, wie Drittstaaten im Einzelfall in Betracht kommen, zur Folge haben, bevor mit der inhaltlichen Behandlung des Asylantrages begonnen wird. Demgegenüber ist festzuhalten, dass Gegenstand der gem § 4 AsylG 1997 zu fällenden Entscheidung das Vorliegen dieses Zurückweisungsgrundes als solcher ist. Freilich ist bzw sind der Drittstaat oder die Drittstaaten, auf den bzw die sich die Entscheidung bezieht, wegen der Folgewirkungen des § 75 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar zu bezeichnen (Hinweis E vom 25. 11. 1999, 99/20/0162, zur "Doppelgesichtigkeit" solcher Entscheidungen; § 4 AsylG 1997 ordnet, anders als § 5 AsylG 1997, nicht ausdrücklich eine "Feststellung" des sicheren Drittstaates an; da § 75 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 eine solche aber vorauszusetzen scheint und der Asylwerber im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift wohl etwa auch die Möglichkeit haben muss, sich in der Berufung gegen eine Entscheidung, die sich auf mehrere sichere Drittstaaten bezieht, nur gegen einen davon zu wenden, wäre ein gesonderter Ausspruch nach Ansicht des VwGH sachgerecht). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Prüfung der Frage, ob der Asylantrag gem § 4 AsylG 1997 zurückzuweisen sei, zum Nachteil des Asylwerbers willkürlich zerlegen und bei gleich bleibender Sachlage auf mehrere Rechtsgänge aufteilen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010450.X03

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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