RS Vwgh 2001/3/6 98/01/0506

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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L91009 Hausbesorger Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HaustorsperreV Wr 1972 §1 idF ABl Wr 1997/044;
HaustorsperreV Wr 1972 §6 idF ABl Wr 1997/044;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zum Tatbestand der in einem Verstoß gegen § 1 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, MA 62-I/120/71, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung MA 62- I/309/96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 44/1997, gelegenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, noch enthalten diese Verwaltungsvorschriften Bestimmungen über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998010506.X03

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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