RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0188

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §71;
BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da mit dem Berufungsbescheid zwar Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides, womit eine Baubewilligung auf Widerruf gemäß § 71 Wr BauO zur Abänderung des Bestandes an der hinteren Grundgrenze erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, jedoch keine Abbruchsverpflichtung für den ausgewiesenen Altbestand an der Nordseite der zu bebauenden Liegenschaft ausgesprochen worden ist, ist bei Berechnung des Ausmaßes der bebauten Fläche gemäß § 76 Abs. 10 Wr BauO dieser Altbestand mitzuberücksichtigen. Der Altbestand und die bebaute Fläche des bewilligten Bauvorhabens betragen insgesamt 382 m2, womit die zulässige Drittelbebauung von 284,7 m2 um 97,3 m2 überschritten wird. Dies durfte die Nachbarin jedenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen, weil durch die Planänderung im Berufungsverfahren das dem Nachbarn durch § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO gewährleistete subjektiv-öffentliche Nachbarrecht berührt wird und im Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Hinweis E 29. April 1997, Zl. 96/05/0085).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050188.X02

Im RIS seit

14.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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