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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist an die Annahme (und gegebenenfalls spruchmäßige Bezeichnung) eines bestimmten sicheren Drittstaates durch das Bundesasylamt nicht gebunden, sie kann den Asylantrag in Ausübung ihrer insoweit auf § 66 Abs 4 AVG zurückzuführenden Abänderungsbefugnis - unter entsprechender Wahrung des rechtlichen Gehörs - auch deshalb zurückweisen, weil der Asylwerber in einem anderen Drittstaat Schutz finden könne, und es ist dem Bundesasylamt nach einer aufhebenden Entscheidung in den allgemeinen Grenzen der Rechtskraft - im Besonderen also nur bei gleich bleibendem Sachverhalt - verwehrt, auf einen anderen Drittstaat auszuweichen, statt den Asylantrag inhaltlich in Behandlung zu nehmen. Die Berufungsbehörde kann davon ausgehen, dass das Bundesasylamt sich mit den in Frage kommenden Drittstaaten bereits in einer den Umständen des Falles angemessenen Weise auseinander gesetzt und die Ergebnisse dieser Prüfung - wenn es zu einer auf § 4 AsylG 1997 gestützten erstinstanzlichen Zurückweisung des Asylantrages kommt - in der Bescheidbegründung dargestellt hat. Zur Auseinandersetzung mit Drittstaaten, die das Bundesasylamt (etwa auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs 5 AsylG 1997) gar nicht in Erwägung gezogen hat und auch im Berufungsverfahren nicht in zielführender Weise zur Sprache bringt, ist die Berufungsbehörde daher nur dann verpflichtet, wenn ihr die Ermittlungsergebnisse oder ihr Amtswissen einen konkreten Anlass dazu geben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999010450.X04Im RIS seit
04.05.2001