RS Vwgh 2001/3/6 98/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 23 Abs. 3 lit. c Krnt BauO 1996 gewährt dem Nachbarn das Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes. Was unter baulicher Ausnutzung zu verstehen ist, wird im im Beschwerdefall maßgeblichen Bebauungsplan definiert; in diesem Recht ist der Nachbar nicht verletzt. Da die Interessensphäre des Nachbarn durch die die bauliche Ausnutzung beschränkende Ausnutzungsziffer umfassend geregelt ist, besteht insoferne kein darüber hinausgehendes Recht des Nachbarn, etwa auf Einhaltung eines "Überbauungsprozentsatzes", der im Bebauungsplan zwar festgelegt, dort aber nicht definiert ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050121.X01

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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