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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 23 Abs. 3 lit. c Krnt BauO 1996 gewährt dem Nachbarn das Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes. Was unter baulicher Ausnutzung zu verstehen ist, wird im im Beschwerdefall maßgeblichen Bebauungsplan definiert; in diesem Recht ist der Nachbar nicht verletzt. Da die Interessensphäre des Nachbarn durch die die bauliche Ausnutzung beschränkende Ausnutzungsziffer umfassend geregelt ist, besteht insoferne kein darüber hinausgehendes Recht des Nachbarn, etwa auf Einhaltung eines "Überbauungsprozentsatzes", der im Bebauungsplan zwar festgelegt, dort aber nicht definiert ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050121.X01Im RIS seit
22.06.2001