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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0244Rechtssatz
Die materielle Umschreibung des in Betracht kommenden Kreises der Nachbarn obliegt entsprechend dem Art. 15 B-VG dem Landesgesetzgeber. Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996, wonach Nachbarn nur dann Parteien werden, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden, wurde durch die AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, nicht derogiert.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050243.X02Im RIS seit
22.06.2001