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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Aus den §§ 6 und 7 AsylG ergibt sich iVm § 3 leg cit, dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei. Die Angaben zur Bestimmung des "Herkunftsstaates" gem § 1 Z 4 AsylG sind essentieller Bestandteil der darzustellenden Bedrohungssituation. Daher ist es nicht rechtswidrig, wenn die Asylbehörden schon auf Grund einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben über den Herkunftsstaat das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilen und ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat daher den Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG als gegeben erachten, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (Hinweis E vom 30. 1. 2001, 2000/01/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010232.X01Im RIS seit
24.04.2001