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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 liti idF 1997/I/139;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/03/0328 E 16. Oktober 2002Rechtssatz
Der in den Erläuterungen zum Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (886 BlgNR 20. GP) genannte vorrangige Zweck der Implementierung des Bildungskarenzmodells, nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen, steht im Fall der Weiterbildung im Zusammenhang mit den individuellen Interessen des Arbeitnehmers (vgl. § 11 Abs. 1 AVRAG 1993 "unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers" und obige Erläuterungen). Sohin ist die Bildungskarenz (zumindest auch) eine individuelle Förderungsmaßnahme. Schon dadurch unterscheidet sie sich von den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass § 26 AlVG und § 11 AVRAG 1993 nicht auf § 12 Abs. 1 oder 3 AlVG verweisen, sondern § 26 AlVG nur auf § 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG Bezug nimmt, weshalb eine Analogie zu den erstgenannten Bestimmungen schwer zu ziehen ist. Eine solche Analogie verbietet sich jedenfalls aus § 26 Abs. 3 AlVG, aus dem ersichtlich ist, dass Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht die Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses ist. Zudem sollte die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. i AlVG Missbrauch verhindern, nämlich die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit; bei der Bildungskarenz wird hingegen keine Arbeitslosigkeit begründet, sondern das Dienstverhältnis dem Bande nach aufrechterhalten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020212.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013