RS Vwgh 2001/3/9 97/02/0067

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (Hinweis E 19. Juni 1991, 90/03/0164) bildet es ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, wenn einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung gemäß §103 Abs.2KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des Kraftfahrzeuges verantworten zu müssen (Hinweis E VS 16. Jänner 1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).Diese Überlegungen gelten auch in einem allfälligen Strafverfahren gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als "Auskunftspflichtiger" im Sinne des §44a Z.1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Person des so "Auskunftspflichtigen" mit dem "Zulassungsbesitzer" nicht gleichzusetzen ist (d.h., dass der "Auskunftspflichtige" nicht etwa als Vertreter des "Zulassungsbesitzers" anzusehen ist), zumal sich der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall durch die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat (Hinweis E 27. Juni 1997, 97/02/0249).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020067.X01

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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