RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0128

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26a Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da die besondere Rücksichtslosigkeit ein strafsatzändernder Umstand des § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist, muss dieser Umstand nicht nur sachverhaltsmäßig feststehen, sondern auch bei der Umschreibung der Tat iS des § 44a Z. 1 VStG seinen Ausdruck finden (Hinweis: E 11.1.1984, Zl. 82/03/0100)und ist durch die sich darauf beziehende Begründung des Bescheides nicht ersetzbar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020128.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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