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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §26a Abs2;Rechtssatz
Da die besondere Rücksichtslosigkeit ein strafsatzändernder Umstand des § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist, muss dieser Umstand nicht nur sachverhaltsmäßig feststehen, sondern auch bei der Umschreibung der Tat iS des § 44a Z. 1 VStG seinen Ausdruck finden (Hinweis: E 11.1.1984, Zl. 82/03/0100)und ist durch die sich darauf beziehende Begründung des Bescheides nicht ersetzbar.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020128.X03Im RIS seit
12.06.2001