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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0010Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist die Rückforderung auch dann rechtens, wenn der Leistungsempfänger erkennen muss, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Kenntnis der maßgeblichen Rechtslage (somit auch der ständigen Rechtsprechung) bzw. die Einholung von Auskünften zuständiger Stellen ist jedem Leistungsempfänger zuzumuten. Erklärt aber der Gesetzgeber eine Rückforderung auch in diesen Fällen bei irrtümlich durch die Behörde gewährten Leistungen für zulässig, dann hat es auf die Rückforderung umso weniger Einfluss, wenn der Behörde durch unwahre oder unvollständige Angaben des Antragstellers veranlasste Ermittlungsmängel unterlaufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020009.X01Im RIS seit
18.10.2001