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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0133Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO ist nicht so auszulegen, dass ein Befahren der auf beiden Seiten der Fahrbahn befindlichen Straßenbahngleise schon dann erlaubt ist, wenn sich auf dem dazwischen liegenden Teil der Fahrbahn Fahrzeuge befinden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO durch die Verkehrslage zum Stillstand gebracht werden mussten (Hinweis: E 25.11.1988, 88/18/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020132.X03Im RIS seit
12.06.2001