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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bezeichnet eine Verfolgungshandlung die zu verfolgende Person als Vertreterin des Zulassungsbesitzers, und nimmt sie nicht auf eine Eigenschaft als eine von diesem benannte, auskunftspflichtige Person Bezug, so kann dies nicht als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden. Selbst dann, wollte man die Bezeichnung der verfolgten Person auf "Verantwortliche" reduzieren, kann insoweit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden, da die Bezeichnung "als Verantwortlicher" in einer Verfolgungshandlung nicht als gleichbedeutend mit der nötigen Bezeichnung "als Zulassungsbesitzer" angesehen werden kann (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0141); Analoges hat für den vom Zulassungsbesitzer genannten "Auskunftspflichtigen" zu gelten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020067.X02Im RIS seit
28.05.2001