RS Vwgh 2001/3/9 97/02/0067

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bezeichnet eine Verfolgungshandlung die zu verfolgende Person als Vertreterin des Zulassungsbesitzers, und nimmt sie nicht auf eine Eigenschaft als eine von diesem benannte, auskunftspflichtige Person Bezug, so kann dies nicht als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden. Selbst dann, wollte man die Bezeichnung der verfolgten Person auf "Verantwortliche" reduzieren, kann insoweit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden, da die Bezeichnung "als Verantwortlicher" in einer Verfolgungshandlung nicht als gleichbedeutend mit der nötigen Bezeichnung "als Zulassungsbesitzer" angesehen werden kann (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0141); Analoges hat für den vom Zulassungsbesitzer genannten "Auskunftspflichtigen" zu gelten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020067.X02

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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