RS Vfgh 2001/11/27 B2335/00

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §1
StPO §86

Leitsatz

Keine Willkür bei Bestätigung einer Disziplinarstrafe durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte wegen vermeintlicher Ablegung einer falschen Zeugenaussage

Rechtssatz

Aus der Nichtfeststellung des äußeren Tatbildes eines strafbaren Sachverhaltes - welche in der Hauptfrage dem gerichtlichen Strafverfahren vorbehalten wäre - ergibt sich keinesfalls "zwingend" eine Schlußfolgerung im Hinblick auf die Beurteilung der "Leichtfertigkeit" einer Strafanzeige, dh. im Hinblick auf das Verhalten des Anzeigenden (hier: der Beschwerdeführerin). Die belangte Behörde hat ihren Schuldspruch damit begründet, daß das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme, daß die Aussage der Mag. G. P. tatsächlich - objektiv gesehen - wahrheitswidrig gewesen wäre, disziplinarrechtlich zu sanktionieren ist. Sie stützte damit den Schuldspruch auf die von der Disziplinarbeschuldigten behauptete - für sie günstige - Variante des äußeren Tatgeschehens.

Wenn die belangte Behörde aufgrund der Beurteilung jener Begleitumstände, die zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige aus der Sicht der Disziplinarbeschuldigten gegeben waren, zum Schluß gelangte, daß wegen des Fehlens spezifisch faßbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen der inneren Tatseite die Anzeige "leichtfertig" erstattet wurde, so kann der Verfassungsgerichtshof darin kein willkürliches Vorgehen erblicken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2335.2000

Dokumentnummer

JFR_09988873_00B02335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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