Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Willkür bei Bestätigung einer Disziplinarstrafe durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte wegen vermeintlicher Ablegung einer falschen ZeugenaussageRechtssatz
Aus der Nichtfeststellung des äußeren Tatbildes eines strafbaren Sachverhaltes - welche in der Hauptfrage dem gerichtlichen Strafverfahren vorbehalten wäre - ergibt sich keinesfalls "zwingend" eine Schlußfolgerung im Hinblick auf die Beurteilung der "Leichtfertigkeit" einer Strafanzeige, dh. im Hinblick auf das Verhalten des Anzeigenden (hier: der Beschwerdeführerin). Die belangte Behörde hat ihren Schuldspruch damit begründet, daß das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme, daß die Aussage der Mag. G. P. tatsächlich - objektiv gesehen - wahrheitswidrig gewesen wäre, disziplinarrechtlich zu sanktionieren ist. Sie stützte damit den Schuldspruch auf die von der Disziplinarbeschuldigten behauptete - für sie günstige - Variante des äußeren Tatgeschehens.
Wenn die belangte Behörde aufgrund der Beurteilung jener Begleitumstände, die zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige aus der Sicht der Disziplinarbeschuldigten gegeben waren, zum Schluß gelangte, daß wegen des Fehlens spezifisch faßbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen der inneren Tatseite die Anzeige "leichtfertig" erstattet wurde, so kann der Verfassungsgerichtshof darin kein willkürliches Vorgehen erblicken.
Schlagworte
Rechtsanwälte DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2335.2000Dokumentnummer
JFR_09988873_00B02335_01