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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0133Rechtssatz
Hat jemand wiederholt als Lenker eines Kraftrades eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und die Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn gelegen sind, in Längsrichtung befahren, obwohl der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz geboten hätte, sowie als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren, um sich weiter vorne aufzustellen, kann von einem fortgesetzten Delikt kann dann nicht gesprochen werden, wenn es an einem einheitlichen Willensentschluss mangelt, selbst wenn die Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020132.X01Im RIS seit
12.06.2001