RS Vwgh 2001/3/9 97/02/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0133

Rechtssatz

Hat jemand wiederholt als Lenker eines Kraftrades eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und die Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn gelegen sind, in Längsrichtung befahren, obwohl der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz geboten hätte, sowie als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren, um sich weiter vorne aufzustellen, kann von einem fortgesetzten Delikt kann dann nicht gesprochen werden, wenn es an einem einheitlichen Willensentschluss mangelt, selbst wenn die Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020132.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten