Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das für die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs von der Berufungsbehörde ins Treffen geführte Argument, die Partei hätte das Ermittlungsergebnis durch Akteneinsicht bei Berufungserhebung erfahren können, ist nicht zielführend, weil eine solche Vorgangsweise nicht den Anforderungen an ein (amtswegig) einzuräumendes Parteiengehör genügt.
Schlagworte
Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020116.X01Im RIS seit
18.10.2001