RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0116

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Das für die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs von der Berufungsbehörde ins Treffen geführte Argument, die Partei hätte das Ermittlungsergebnis durch Akteneinsicht bei Berufungserhebung erfahren können, ist nicht zielführend, weil eine solche Vorgangsweise nicht den Anforderungen an ein (amtswegig) einzuräumendes Parteiengehör genügt.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020116.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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