RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 idF 1997/I/139;
AVRAG 1993 §11 idF 1997/I/139;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/03/0328 E 16. Oktober 2002

Rechtssatz

Es ist beim Weiterbildungsgeld kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Differenzierung der Art zu ersehen, dass auf dessen Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht. Ebenso ist kein Grund zu ersehen, dass der Ausdruck des § 11 AVRAG 1993 "Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" eine "Teilkarenz" im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung ausschlösse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020212.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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