RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0208

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG bestimmt ausdrücklich, dass nur hinsichtlich des Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, die Unterbringungsmöglichkeit zu prüfen ist. Da die SondernotstandshilfeV 1995 nur eine Ausführung der in § 39 AlVG enthaltenen Grundsätze regelt, darf ihr Inhalt nicht über den Inhalt der übergeordneten gesetzlichen Bestimmung hinausgehend interpretiert werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020208.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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