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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Art und Dauer der Anhaltung der Asylwerber im Sondertransitraum des Flughafens Wien-Schwechat; rechtliche Verantwortung für Verbringung bei zuständigen Behörden trotz Verbringung durch PrivateRechtssatz
Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hatten, den Sondertransitraum zum Zweck des Abflugs zu verlassen und ihre Ausreise selbst zu organisieren. Sie hat es auch gänzlich unterlassen, sich mit der Frage der Angemessenheit der Dauer des jeweiligen Aufenthalts im Sondertransitraum auseinanderzusetzen. Gerade im Hinblick auf die von der Behörde selbst getroffenen Feststellungen, daß es "offensichtlich nicht unbeträchtlicher Gewaltanwendung (bedürfe), um den (...) beschriebenen Bereich ohne Erlaubnis verlassen zu können", und daß "der Sondertransitraum seiner Art und Beschaffenheit nach durchaus Merkmale eines Haftlokales auf(weise)", wären solche Erhebungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Freiheitsentziehung gemäß Art5 Abs1 EMRK erfolgt ist, aber unerläßlich gewesen.
Aus dem Faktum, daß nicht Organwalter der Bundespolizeidirektion Schwechat, sondern Private - in den vorliegenden Fällen Mitarbeiter der Caritas - die Asylwerber physisch in den Sondertransitraum verbracht haben, abzuleiten, daß die rechtliche Verantwortung für die Verbringung damit jedenfalls nicht bei den für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständigen Behörden liegen könne, ist unzulässig.
In der überwiegenden Mehrzahl der zu beurteilenden Fälle sind der belangten Behörde auch insofern grobe Begründungsmängel unterlaufen, als sich ihre - "in Abwägung der Verhandlungsergebnisse sowie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage" gezogenen - Schlußfolgerungen jeweils auf eine andere Person als den Bescheidadressaten beziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B435.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01B00435_2_01