Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde wird mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegeben (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/18/0120).
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180219.X01Im RIS seit
19.02.2002