RS Vwgh 2001/3/13 2001/18/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 71 Abs. 1 Z. 2 AVG regelt die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht abschließend: Die Wiedereinsetzung ist in diesem Fall auch nach Abs. 1 Z. 1 legcit möglich, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels verhindert war. Die Z. 2 stellt sich im Verhältnis zur Z. 1 des § 71 Abs. 1 AVG als lex specialis dar (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Anm. 11 zu § 71 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180014.X01

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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