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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 71 Abs. 1 Z. 2 AVG regelt die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht abschließend: Die Wiedereinsetzung ist in diesem Fall auch nach Abs. 1 Z. 1 legcit möglich, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels verhindert war. Die Z. 2 stellt sich im Verhältnis zur Z. 1 des § 71 Abs. 1 AVG als lex specialis dar (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Anm. 11 zu § 71 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180014.X01Im RIS seit
22.06.2001