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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Wurde mit Beschluss des VwGH die vom Fremden gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an den VwGH erhobene Beschwerde gemäß § 113 Abs. 6 und 7, § 115 Abs. 1 und 2 FrG 1997 als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt, so ist auch der erstinstanzliche Versagungsbescheid außer Kraft getreten (vgl. § 113 Abs. 6 letzter Satz FrG 1997). Der Fremde gelangte so in den Genuss eines Aufenthaltsrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag (§ 31 Abs. 4 iVm § 112 erster Satz FrG 1997;Hinweis E 16. Dezember 1999, 98/21/0281).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180125.X02Im RIS seit
15.10.2001