RS Vfgh 2001/11/27 V28/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
RL-BA 1977 §69

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Rechtsanwaltes und einer nicht dem Anwaltsstand angehörigen Antragstellerin auf Aufhebung einer Bestimmung der RL-BA 1977 über die höchstpersönliche Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit als Mediator; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre; zu enger Anfechtungsumfang

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §69 erster Satz RL-BA 1977 1977 über die höchstpersönliche Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit als Mediator.

Das Vorbringen des Erstantragstellers läßt jeden Hinweis darüber vermissen, daß er bereits konkrete Anbote hätte, ein Mediationsmandat zu übernehmen. Nach diesem Vorbringen geht es ihm vielmehr um die abstrakte Klärung der Zulässigkeit der von ihm geplanten Vorgangsweise bei der Durchführung von Mediation im Rahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei, ohne damit einen aktuellen Eingriff in seine Rechtsposition darzulegen.

Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin.

Zu enger Anfechtungsumfang.

Der angefochtene erste Satz des §69 RL-BA 1977 ist für das Verständnis des gesamten §69 insgesamt unentbehrlich. Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest dieser Verordnungsbestimmung wäre nämlich als unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.

Entscheidungstexte

  • V 28/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 V 28/01

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V28.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01V00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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