RS Vwgh 2001/3/14 2000/08/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0294 E 20. Oktober 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur (vgl dazu zB E 29.1.1987, 86/08/0243, E 19.2.1991, 90/08/0142, E 28.4.1992, 90/08/0129, und E 20.10.1992, 90/08/0116) genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG nicht, wenn die von der Behörde "in rechtlicher Gebundenheit" vorgenommene Beurteilung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Vernehmung unvermeidlich ist, zutrifft; es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass auch die Ermessensentscheidung, diese als notwendig erachteten Verfahrensschritte nicht selbst oder durch ersuchte Behörden durchzuführen, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Erstbehörde zurückverwiesen, - insbesondere unter Bedachtnahme des § 66 Abs 3 AVG - nicht im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG rechtswidrig ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080200.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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