RS Vwgh 2001/3/14 99/08/0067

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherte 1995 §2 Abs2;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherte 1995 §3 Abs2 Z3;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherte 1995 §3 Abs3;

Rechtssatz

Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte des Versicherten aus Vermietung und Verpachtung ist gem § 3 Abs 3 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge der "letzte" Einkommensteuerbescheid, für die Beweisführung maßgebender Zeitpunkt ist gem § 2 Abs 2 der genannten Richtlinien der der Antragstellung. Andere Nachweise iSd § 2 Abs 2 der Richtlinien können nur dann herangezogen werden, wenn noch gar kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung können erst dann berücksichtigt werden, wenn darüber ein Einkommensteuerbescheid (§ 3 Abs 3 der Richtlinien) vorliegt. Eine sich daraus ergebende allenfalls (weitere) Herabsetzung der Beitragsgrundlage wird nur über Antrag und diesfalls ab dem der Vorlage an die Beh folgenden Monatsersten, nicht aber rückwirkend ab Antragstellung, wirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080067.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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