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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0011 B 4. März 1999 RS 2Stammrechtssatz
Von einem Bf bzw seinem Vertreter muss im Hinblick auf die aus § 34 Abs 1 VwGG sich ergebende Bedeutung der Wahrung der Beschwerdefrist erwartet werden, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Konnte er bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, dann hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080031.X02Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012