RS Vwgh 2001/3/14 2001/08/0031

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0011 B 4. März 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem Bf bzw seinem Vertreter muss im Hinblick auf die aus § 34 Abs 1 VwGG sich ergebende Bedeutung der Wahrung der Beschwerdefrist erwartet werden, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Konnte er bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, dann hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080031.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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