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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung; Versehen der Ehefrau bei Versenden der Schriftstücke entsprechend Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares EreignisRechtssatz
Wenn die Verbesserungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Einschreiter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß er das Versehen seiner Ehegattin beim Versenden gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum des Einschreiters über das Tätigwerden seiner Ehefrau stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Einschreiter war daher folglich - auch in Anbetracht dessen, daß ihm zur Verbesserung seines Antrages eine Frist von immerhin vier Wochen eingeräumt wurde und er den Versand des Bescheides entweder selbst vornehmen oder kontrollieren hätte können - nicht an der rechtzeitigen Verbesserung seines Antrages gehindert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1054.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01B01054_2_01