RS Vfgh 2001/11/27 B1054/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung; Versehen der Ehefrau bei Versenden der Schriftstücke entsprechend Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares Ereignis

Rechtssatz

Wenn die Verbesserungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Einschreiter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß er das Versehen seiner Ehegattin beim Versenden gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum des Einschreiters über das Tätigwerden seiner Ehefrau stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Einschreiter war daher folglich - auch in Anbetracht dessen, daß ihm zur Verbesserung seines Antrages eine Frist von immerhin vier Wochen eingeräumt wurde und er den Versand des Bescheides entweder selbst vornehmen oder kontrollieren hätte können - nicht an der rechtzeitigen Verbesserung seines Antrages gehindert.

Entscheidungstexte

  • B 1054/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 B 1054/01

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1054.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B01054_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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