TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/23 G150/04, F2/04

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art15a
B-VG Art138a
BundespflegegeldG (BPGG) §13 idF StrukturanpassungsG 1996
F-VG 1948 §4
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl 866/1993 Art1, Art2, Art15

Leitsatz

Keine Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes der gleich gebliebenen Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Träger der Sozialhilfe bei Heimunterbringung auf 80 Prozent des Anspruchs auf Pflegegeld trotz Kürzung des Anspruchs von - in teilweise öffentlich finanzierter Pflege untergebrachter - Personen auf Taschengeld von 20 Prozent auf 10 Prozent durch das Strukturanpassungsgesetz 1996; angemessener Interessenausgleich dieser finanzausgleichsrechtlichen Regelungen in der betreffenden Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern; Pflegetaschengeld nicht relevant für Sozialhilfe

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Oö. Landesregierung stellt mit Beschluss vom 11. Oktober 2004 die auf Art140 Abs1 B-VG bzw. Art138a Abs1 B-VG gestützten Anträge,

-

die Wortfolge ", höchstens jedoch bis zu 80 v.H.," in §13 Abs1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als verfassungswidrig aufzuheben und

-

festzustellen, dass der Bund seine aus Art1 Abs1, 2 und 4 sowie Art15 der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, folgenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

              2.              Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

2.1. Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 (ausgegeben am 12. Februar 1993), räumt dem in §3 umschriebenen Personenkreis einen Anspruch auf Pflegegeld ein. Dieses Pflegegeld dient dem Zweck, "in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten" (§1). Der Aufwand für das Bundespflegegeld ist vom Bund zu tragen (§23).

Das Bundespflegegeld trat mit 1. Juli 1993 an die Stelle aller bisherigen - bundesgesetzlich geregelten - pflegebezogenen Geldleistungen (vgl. §38 BPGG), insbesondere des zuletzt für das Kalenderjahr 1993 mit höchstens ATS 3028,-- (vgl. §2 Z17 der Kundmachung BGBl. Nr. 854/1992) bzw. ATS 6056,-- festgesetzten Hilflosenzuschusses für Bezieher einer Pension oder einer Vollrente (§105a ASVG aF).

Die im vorliegenden Fall strittige Bestimmung des §13 BPGG lautete idF des Stammgesetzes samt Überschrift wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,

2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,

3. außerhalb einer der in Z1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,

4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder an deren karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder

5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.

(3) Abs1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.

(4) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des BPGG heißt es dazu (776 BlgNR XVIII. GP, 28):

"Diese Regelungen entsprechen gleichlautenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze. ..."

§13 Abs1 letzter Satz BPGG geht auf einen in den Ausschussberatungen angenommenen Abänderungsantrag zurück; begründend wird dazu Folgendes ausgeführt (908 BlgNR XVIII. GP, 5):

"Nachdem das Taschengeld in Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu leisten ist, könnte es nach der Regierungsvorlage in den Stufen 1 und 2 dazu kommen, daß insgesamt mehr als das gebührende Pflegegeld zu leisten wäre. Die Ergänzung soll dies verhindern und stellt gleichzeitig klar, daß ein allfälliger Differenzbetrag zu Lasten des übergehenden Anspruches geht."

Mit Art21 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde §13 Abs1 dritter Satz BPGG wie folgt neu gefasst:

"Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld."

§13 Abs1 BPGG idF dieses Bundesgesetzes ist mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten (§49 Abs1 BPGG idF BGBl. I Nr. 111/1998); §47 Abs3 BPGG trifft dazu folgende Übergangsbestimmung:

        "(3) ... §13 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 [ist] nicht anzuwenden, wenn ... der Anspruchsübergang

bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt [ist]."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 begründen diese Kürzung wie folgt (72 BlgNR XX. GP, 233):

"Die Erfahrungen bei der Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes haben gezeigt, daß die pflegebedürftige Person im Falle einer Heimunterbringung grundsätzlich nur mehr sehr geringe Kosten für pflegebedingte Mehraufwendungen hat. Das Taschengeld soll daher künftig zur Vermeidung von Doppelversorgungen auf 10 vH der Stufe 3 (monatlich 569 S)

gekürzt werden.

Diese Regelung soll jedoch nicht für jene Fälle gelten, in denen der Anspruchsübergang gemäß §13 BPGG bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erfolgt ist."

2.2. Die am 6. Mai 1993 geschlossene Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, verpflichtet den Bund und die Länder, "im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen" (Art1 Abs2).

Gemäß Art1 Abs1 kommen die Vertragsparteien überein, "auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln". Unter "gleichen Voraussetzungen" sind "gleiche Leistungen" als "Mindeststandard" zu sichern (Art1 Abs4).

Art 2 lautet samt Überschrift:

"Artikel 2

Geldleistungen

(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.

(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.

(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß §108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.

(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.

(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden."

Art 15 trifft über die "Durchführung" dieser Vereinbarung folgende Bestimmung:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen."

3.1. Die antragstellende Landesregierung erhebt gegen die vorhin genannte Wortfolge in §13 Abs1 BPGG zunächst Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes:

"... Wird eine Person stationär gepflegt und erfolgt dies auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers, geht der Anspruch dieser Person auf Pflegegeld gemäß §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % (des Pflegegeldes) auf den jeweiligen Kostenträger über. Abzüglich der dem Pflegebedürftigen als Taschengeld verbleibenden 10 % des Pflegegeldes (allerdings nur der Stufe 3) ruht der Anspruch, er wird also vom Bund nicht ausbezahlt.

Diesem Fall ist jener Fall entgegenzustellen, in dem eine Person ebenfalls stationär gepflegt wird, für ihre stationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim in finanzieller Hinsicht jedoch selbst aufkommt (dies schließt auch die Pflege in einem privaten Heim ein, das somit nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben wird). Aus den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes ergibt sich, dass in diesem Fall des sogenannten 'Selbstzahlers' das Pflegegeld dieser Person in voller Höhe ausbezahlt wird, da §13 Bundespflegegeldgesetz nicht zur Anwendung gelangt und somit weder ein Anspruchsübergang noch ein Ruhen im Sinn des §13 Bundespflegegeldgesetz eintritt; es gibt darüber hinaus hinsichtlich des Pflegegeldes auch keine 'Taschengeldregelung'.

...

Bezüglich der beiden oben dargestellten Fallgruppen ist festzustellen, dass - abgesehen von der unterschiedlichen finanziellen Situation - keinerlei Unterschied in der pflegerischen Situation und den jeweils erbrachten pflegerischen Leistungen besteht. In faktischer Hinsicht sind die beiden geschilderten Fallgruppen daher als vollkommen gleichartig anzusehen. Dennoch kommt es zu einer unterschiedlichen Behandlung insofern, als das gebührende Bundespflegegeld im einen Fall in der entsprechenden Pflegegeldstufe zur Gänze geleistet wird, im anderen Fall jedoch nur 80 % der jeweiligen Pflegegeldstufe plus 10 % der Pflegegeldstufe 3 (als Taschengeld für den Betroffenen) zur Auszahlung kommen; in diesem Fall verbleibt somit jedenfalls ein Restbetrag, den weder der Pflegebedürftige selbst noch der Kostenträger erhält, sondern der vom Bund einbehalten wird.

Unabhängig von der differierenden Regelung in Bezug auf den Anspruchsübergang und die Auszahlung des Taschengeldes führt dies in weiterer Konsequenz auch zu einer unterschiedlichen Auswirkung im Hinblick auf die dem Kostenträger gebührenden Verpflegskosten. Diese sind im Fall des 'Selbstzahlers' jedenfalls abgedeckt. Im anderen Fall trifft dies jedoch nur dann zu, wenn dem Pflegebedürftigen Pflegegeld in einer solchen Höhe zusteht, dass die Verpflegskosten maximal 80 % des Pflegegeldes betragen. Wenn die Höhe der Verpflegskosten den Betrag von 80 % des gebührenden Pflegegeldes übersteigt, erhält der Kostenträger nur diese 80 % des Pflegegeldes, 10 % von Stufe 3 erhält die pflegebedürftige Person. Der Rest des Pflegegeldes kommt auch dann nicht dem Kostenträger, der den Aufwand der Pflege zu tragen hat, zu Gute, wenn die volle Höhe des Pflegegeldes geringer ist als die Höhe der Verpflegskosten. Dabei ist in diesem Zusammenhang aber generell nicht in Abrede zu stellen, dass im vorliegenden Regelungskomplex die Zuerkennung von Taschengeld an sich durchaus sachlich gerechtfertigt sein mag.

...

Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Höhe des zur Auszahlung kommenden Pflegegeldes einerseits jenes Falles, in dem eine Person stationär gepflegt wird und dies auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers erfolgt und andererseits jenes Falles, in dem eine Person eine vollkommen idente stationäre Pflege erfährt, lediglich für diese stationäre Pflege in finanzieller Hinsicht selbst aufkommt, kann jedoch nicht erblickt werden. Weder die weiteren Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes noch insbesondere die ... Erläuterungen vermögen eine diesbezügliche sachliche Begründung darzulegen.

Die sachliche Rechtfertigung kann jedoch auch nicht in dem einzigen tatsächlich vorliegenden Unterschied, nämlich der Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung durch das Land, eine Gemeinde oder einen Sozialhilfeträger einerseits und der Kostentragung durch die zu pflegende Person selbst andererseits, gesehen werden, da es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf ankommt, dass für jeweils vollkommen gleiche Leistungen im Rahmen der stationären Pflege auch gleiche Ansprüche in Bezug auf die jeweils zustehenden Leistungen auf Bundespflegegeld gegeben sein müssen. ...

...

Festzuhalten ist nunmehr, dass §11 Abs1 Oö. Pflegegeldgesetz - im Gegensatz zu §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz - keine prozentuelle Begrenzung hinsichtlich des Übergangs des Anspruchs auf Pflegegeld normiert, sodass daher im Ergebnis immer der gesamte Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bestehen bleibt ...; im Gegensatz zum Bund behält das Land nicht 10 % des Pflegegeldes ein, sondern zahlt zur Gänze 100 % - davon 10 % Taschengeld - aus.

...

... Die bereits genannte Vereinbarung gemäß Art15a B-VG bestimmt in ihrem Art1 Abs1, dass die Vertragsparteien übereinkommen, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. Art1 Abs2 normiert, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Art1 Abs4 wiederum bestimmt, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert werden.

... Es ist zwar zu betonen, dass der Verfassungsgerichtshof - unter Berufung auf das bundesstaatliche Prinzip - judiziert, dass unterschiedliche Regelungen vom Bundesgesetzgeber einerseits und von den Landesgesetzgebern andererseits keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. z.B. VfSlg. 8161/1977, 9116/1981), es wäre jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass beide Bestimmungen auf Grundlage derselben - den Bund wie auch die Länder in gleicher Weise bindenden - Vereinbarung gemäß Art15a B-VG erlassen wurden, schon allein im Sinn des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der allgemeinen Sachlichkeit von Rechtsnormen eine spezielle Rechtfertigung erforderlich, warum der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz - im Unterschied etwa zu §11 Abs1 Oö. Pflegegeldgesetz - den vollständigen Anspruch auf Pflegegeld verwehrt und somit den im Art1 der genannten Vereinbarung grundgelegten Verpflichtungen nicht in vollem Ausmaß nachkommt. Eine derartige sachliche Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus steht §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz auch nicht im Einklang mit der im §1 Bundespflegegeldgesetz grundgelegten Zweckwidmung des Pflegegeldes. Eine diesbezügliche sachliche Rechtfertigung ist jedoch - wie bereits dargelegt wurde - nicht zu erblicken.

... Auch ein Vergleich mit der Bestimmung des §11 Abs1 Oö. Pflegegeldgesetz unter zusätzlicher Berücksichtigung insbesondere des Art1 der Vereinbarung gemäß Art15a B-VO über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen unterstreicht daher die der angefochtenen Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz innewohnende Verfassungswidrigkeit.

... Im Zuge der Darlegung der Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz ist weiters auch dem Umstand Beachtung zu schenken, dass nicht nur in den bereits aufgezeigten Fällen der stationären Pflege durch 'Selbstzahler' (sowie etwa auch den sich aus §11 Abs1 Oö. Pflegegeldgesetz ergebenden - landesgesetzlichen - Ansprüchen), sondern auch in sämtlichen Fällen, in denen im Rahmen von nicht-stationärer Pflege Ansprüche auf Bundespflegegeld bestehen, diese in keinem Fall einer vergleichbaren Beschränkung unterliegen, sondern immer im vollen jeweiligen Ausmaß auch tatsächlich zur Auszahlung gelangen.

Es ist in diesem Zusammenhang zwar anzuerkennen, dass die Fälle der nicht-stationären Pflege mit jenen der stationären Pflege nicht vorbehaltlos verglichen werden können; die bereits aufgezeigte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz würde jedoch - ebenfalls auch im Hinblick auf die allen Regelungen zum Pflegegeld zu Grunde liegende Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, insbesondere deren Art1 - eine sachliche Rechtfertigung jedenfalls auch dahingehend erfordern, dass der Bund in einem einzigen Fall, nämlich jenem des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz, eine Einbehaltung von Teilen des Pflegegeldes verbunden mit einer nicht vollständig zweckgerichteten Verwendung des Pflegegeldes normiert. Auch eine derartige sachliche Rechtfertigung ist jedoch in keiner Weise ersichtlich. ..."

Die antragstellende Landesregierung behauptet weiters einen Verstoß gegen §4 F-VG 1948 (bzw. - auch unter diesem Gesichtspunkt - gegen das Gleichheitsgebot):

"... Wie bereits ausgeführt wurde, basieren die Regelungen bezüglich des Pflegegeldes sowohl des Bundes als auch der Länder auf der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 129/l993 (bzw. BGBl. Nr. 866/1993). Gemäß Art1 Abs1 dieser Vereinbarung kommen die Vertragsparteien überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. Art1 Abs2 normiert, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Art1 Abs4 bestimmt, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert werden. Art2 Abs2 wiederum normiert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt werden und die Länder sich verpflichten, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen.

Diese gleichen Grundsätze und Zielsetzungen spiegeln sich daher in den sich - zum Teil sogar wortgleich - entsprechenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze (wie auch des Oö. Pflegegeldgesetzes) wider. ...

... Durch die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vorgenommene Reduzierung des Taschengeldes von 20 % auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 - bei gleichzeitiger Beibehaltung der Begrenzung des Übergangs des Pflegegeldanspruchs von 80 % - ist der Bundesgesetzgeber jedoch einseitig von dem durch die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG intendierten und bis zu diesem Zeitpunkt auch im Rahmen des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz verwirklichten Interessenausgleich zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf die Kostentragung bei stationärer Pflege von Bundespflegegeldbeziehern im Rahmen der im §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz genannten Einrichtungen abgegangen. Mag die Reduktion der Höhe des Taschengeldes von 20 % auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 aus den sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR 20. GP, S. 239) ergebenden Gründen auch sachlich gerechtfertigt sein (für den Bereich des Landes Oberösterreich auch nachvollzogen durch die bereits zitierte Novelle zum Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 75/1996), so ist - im Sinn der obigen Ausführungen - die gleichzeitige Beibehaltung der Begrenzung des Übergangs des Anspruchs auf Pflegegeld mit 80 %, die im Ergebnis bewirkt, dass die restlichen 10 % des Pflegegeldanspruchs nicht nur - wie bereits aufgezeigt wurde - nicht zur Auszahlung gelangen, sondern darüber hinaus auch nicht auf den jeweiligen Kostenträger übergehen, jedoch weder aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf §4 F-VG noch unter dem Blickwinkel des durch Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes verkörperten allgemeinen Sachlichkeitsgebots sachlich zu rechtfertigen:

... Abweichende Kostentragungsregelungen im Sinn des §2 F-VG sind zwar gemäß dieser Bestimmung durch die zuständige Gesetzgebung zulässig, solche Regelungen müssen jedoch im Hinblick sowohl auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als auch auf den speziellen finanzverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des §4 F-VG sachgerecht sein, finden somit dort ihre inhaltlichen Schranken (vgl. z.B. VfSlg. 15.039/1997; sh. auch Ruppe, §2 F-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz. 33).

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass jedenfalls auch Vereinbarungen nach Art15a B-VG die Grundlage für finanzverfassungsrechtliche Betrachtungen im Hinblick auf die §§2 und 4 F-VG bilden können. So führt etwa Ruppe (a.a.O., Rz. 34), aus, wenn es nach §2 F-VG zulässig sei, durch einen (einseitigen) Akt der Gesetzgebung Kosten auf eine andere Gebietskörperschaft ohne deren Zustimmung und vielleicht gegen deren Willen abzuwälzen, solange die Grenze des §4 F-VG nicht verletzt sei, dann müsste eine nach Art15a B-VG getroffene staatsrechtliche, von den gesetzgebenden Organen der beteiligten Körperschaften genehmigte Vereinbarung über die Kostentragung, die in der Regel schon wegen ihres Vereinbarungscharakters zu einer nach §4 F-VG finanzausgleichsrechtlich sachgerechten Kostenanlastung führen werde, umso eher zulässig sein. Diese Überlegungen müssen jedoch umgekehrt um so mehr auch für jenen Fall Geltung beanspruchen können, in dem im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG die Grundlagen für die Verteilung der finanziellen Belastungen getroffen werden (von der dann - wie im vorliegenden Fall - einseitig durch eine bundesgesetzliche Regelung abgegangen wird). Auch Ruppe (a.a.O.) betont - unter Verweis etwa auf die Erkenntnisse VfSlg. 14.945/1997 und 15.309/1998 - dass auch der Verfassungsgerichtshof Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG als taugliche und somit finanzausgleichsrechtlich maßgebliche Kostentragungsregelungen anzusehen scheint. Ruppe (a.a.O., Rz. 22 f) stellt weiters fest, dass bei einer kooperativen Lösung von Finanzierungsfragen in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass mit dem Finanzierungsschlüssel zugleich zum Ausdruck gebracht werde, in welchem Ausmaß die beteiligten Gebietskörperschaften die Gemeinschaftsaufgabe als 'ihre' Aufgabe im Sinn des §2 F-VG betrachten würden. Davon abweichende Regelungen würden jedoch nach der Judikatur des §4 F-VG einer strengen Prüfung auf hinreichende sachliche Gründe unterliegen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des §4 F-VG in seiner Judikatur auch als Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes und damit als Ausdruck des Sachlichkeitsgebots für den Bereich des Finanzausgleichs eingestuft (vgl. etwa VfSlg. 9280/1981, 10.633/1985, 15.039/1997). Auf Grund der bisherigen Ausführungen ergibt sich jedoch in eindeutiger Weise, dass die im Rahmen der angefochtenen Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz vorgenommene Beschränkung des Übergangs des Anspruchs auf Pflegegeld auf 80 % und den durch die vorgenommene Reduktion des Taschengeldes von 20 % auf 10 % der Pflegestufe 3 bewirkten Nichtübergang der restlichen 10 % auf den jeweiligen Kostenträger - ausgehend von der sowohl dieser Regelung als auch allen gleichgelagerten landesrechtlichen Regelungen zugrunde liegenden Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen - mit dem durch §4 F-VG konkretisierten finanzverfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot nicht im Einklang steht und somit auch aus diesem Grund verfassungswidrig ist.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bundespflegegeldgesetz in seiner Stammfassung und mit ihm das System des §13 Abs1 (80 % Anspruchsübergang und 20 % Taschengeld, zusammen jedenfalls 100 %) bereits am 12. Februar 1993 mit BGBl. Nr. 110/1993 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde. Demgegenüber wurde die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen erst am 21. Dezember 1993 mit BGBl. Nr. 866/1993 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Nicht zuletzt auf Grund dieses zeitlichen Zusammenfallens ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die genannte Vereinbarung gemäß Art15a B-VG mit dem ihr innewohnenden finanziellen Ausgleich auch nur im Sinn des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz und des darin zum Ausdruck kommenden Systems, jedenfalls immer 100 % des Pflegegeldes zweckgerichtet zu verwenden, verstanden werden kann. Um so mehr ist dann aber bei einer Reduktion des Taschengeldes von 20 % auf 10 % die logische Konsequenz, die restlichen 90 % auf den jeweiligen Kostenträger übergehen zu lassen, um wiederum die umfassende zweckgerichtete Verwendung des gesamten Bundespflegegeldes auf der Basis der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu gewährleisten.

... Darüber hinaus ist festzustellen, dass die angefochtene Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz - aus den eben angeführten Gründen - auch mit den sich aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG ergebenden Anforderungen an gesetzliche Bestimmungen nicht im Einklang steht ..., weil auch ganz allgemein keine sachliche Rechtfertigung dafür erblickt werden kann, dass der Bundesgesetzgeber durch die vorgenommene Einbehaltung des Restbetrags von 10 %, der somit nicht dem jeweiligen Kostenträger zur Verfügung gestellt wird, die Intentionen und Normierungen der genannten Vereinbarung nach Art15a B-VG konterkariert.

... Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis VfSlg. 15.281/1998 - im Zusammenhang mit der dort erfolgten Prüfung einer Bestimmung des Salzburger Sozialhilfegesetzes und unter Einbeziehung und Zitierung des §13 Bundespflegegeldgesetz unter den dort relevanten Gesichtspunkten - in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch §13 Bundespflegegeldgesetz Teil des Interessenausgleichs ist (bzw. zu sein hat), der durch die genannte Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zum Ausdruck kommt. Das einseitige Abweichen des Bundes von diesem durch die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG vorgesehenen und akkordierten Interessenausgleich ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung verstößt jedoch aus den aufgezeigten Gründen sowohl gegen die finanzverfassungsgesetzliche Norm des §4 F-VG als auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das sich in den Bestimmungen des Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG manifestiert, sodass sich die angefochtene Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz daher auch aus diesen aufgezeigten Gründen als verfassungswidrig erweist."

3.2. Den Vorwurf, der Bund habe seine aus der Vereinbarung BGBl. Nr. 866/1993 folgenden Verpflichtungen nicht erfüllt, begründet die Landesregierung wie folgt:

"... Im Zuge der ... Anfechtung der Wortfolge 'höchstens jedoch bis zu 80 v.H.,' im §13 Abs1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde nicht nur die Gleichheitswidrigkeit dieser Wortfolge dargelegt, sondern es wurde darüber hinaus auch mehrfach und in ausführlicher Weise aufgezeigt, dass die den Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens bildende Vorschrift des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz unter anderem auch nicht im Einklang mit den - bereits mehrfach dargestellten - im Art1 Abs1, 2 und 4 der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, festgelegten Verpflichtungen steht ... Für das im Rahmen dieses Schriftsatzes ebenfalls eingeleitete Verfahren gemäß Art138a Abs1 B-VG resultiert daraus - unter zusätzlicher Berücksichtigung des Art16 der genannten Vereinbarung, wonach eine Abänderung dieser Vereinbarung eben nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich ist - aber bereits in logischer Konsequenz, dass die Tatsache, dass die im Rahmen des Gesetzesprüfungsantrags angefochtene Wortfolge des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz mit den angeführten Bestimmungen des Art1 der genannten Vereinbarung nicht im Einklang steht, zugleich auch bedeutet, dass der Bund seinen aus diesen Bestimmungen der Vereinbarung folgenden Verpflichtungen diesbezüglich nicht nachgekommen ist. Die Begrenzung des Übergangs des Anspruchs auf Pflegegeld auf den jeweiligen Kostenträger auf das Höchstausmaß von 80 % im §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz sowie - abzüglich des Taschengeldes in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 - die damit verbundene zweckwidrige Einbehaltung des restlichen Teils des Pflegegeldes durch den Bund konterkariert eben in eindeutiger Weise [die] vereinbarten gleichen Zielsetzungen und Grundsätz[e], [die] Verpflichtung zur Schaffung eines umfassenden Pflegeleistungssystems auch an Geldleistungen sowie [das] Erfordernis, dass gleiche Voraussetzungen auch gleiche Leistungen zur Folge haben müssen.

Da Art15 der Vereinbarung die Verpflichtung zur Erlassung entsprechender gesetzlicher Regelungen 'in Durchführung dieser Vereinbarung' - und somit insbesondere eben auch ausnahmslos unter Beachtung der durch Art1 Abs1, 2 und 4 der Vereinbarung festgelegten Erfordernisse - normiert, wurde seitens des Bundes - wiederum im Hinblick auf die im Rahmen des Gesetzesprüfungsantrags bekämpfte Bestimmung des §13 Abs1 Bundespflegegeldgesetz - daher auch die aus Art15 der gegenständlichen Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht erfüllt."

4. Die Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung; darin verteidigt sie die angefochtene Gesetzesstelle und beantragt die Abweisung beider Anträge (Hervorhebungen wie im Original):

"I. Zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund des §13 BPGG und der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

...

... §13 Abs1 BPGG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. 110/1993) vor, dass der auf den Sozialhilfeträger als Kostenträger einer stationären Unterbringung im Sinne des §13 Abs1 BPGG übergehende Anteil mit höchstens 80 vH des Pflegegeldanspruches begrenzt war. Für den betroffenen pflegebedürftigen Menschen war ein pauschaliertes Taschengeld (damals in Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3) vorgesehen, und eine allfällige Differenz zwischen der Summe aus Anspruchsübergang und Taschengeld zum jeweils zuerkannten Pflegegeldanspruch ruhte (sog. Differenzruhen).

... Es ist bereits in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kompetenzdeckungsklausel des Art1 BPGG Grundlage für das BPGG war und nicht die Vereinbarung selbst. Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gem. Art. l5a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, wurde im Rahmen der Tagung der Landeshauptmännerkonferenz am 6. Mai 1993, also nach der Kundmachung des Bundespflegegeldgesetzes im Bundesgesetzblatt, vom damals zuständigen Bundesminister Hesoun und den Landeshauptmännern unterzeichnet und zehn Monate nach der Kundmachung des Bundespflegegeldgesetzes, nämlich am 21.12.1993, kundgemacht; sie trat mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Diese Vereinbarung bildete einen ausverhandelten Interessenausgleich zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Pflegevorsorge. Teil dieses mit den Ländern vereinbarten Interessenausgleiches war selbstverständlich auch das mit den Ländern akkordierte und zu diesem Zeitpunkt bereits kundgemachte und in Kraft getretene Bundespflegegeldgesetz, und damit auch die Bestimmung des §13 Abs1 BPGG.

Diese Ansicht dürfte auch der Verfassungsgerichtshof vertreten, wenn er in seinem Erkenntnis VfSlg 15.281/1998 Folgendes festhält:

'... das Konzept der Pflegevorsorge, wie es dem Bundespflegegeldgesetz zu Grunde liegt und durch die Landesgesetzgebung im Rahmen ihrer Kompetenz ergänzt wird, wurde in dem bereits erwähnten Gliedstaatsvertrag, BGBl. Nr. 866/1993, gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern vereinbart und dieser Vereinbarung ist das bereits im Bundesgesetzblatt publizierte Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, (daher auch dessen §13) ausdrücklich zu Grunde gelegt worden. Im Hinblick darauf, dass sich die Länder in dieser Vereinbarung auch verpflichtet haben, Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen (Art2 Abs2 zweiter Satz der Vereinbarung BGBl. Nr. 866/1993), besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass in dieser Übereinkunft zwischen Bund und Ländern ein angemessener Interessenausgleich zum Ausdruck kommt und daher im Besonderen §13 BPGG Teil dieses Interessenausgleichs ist.'

        ... Die antragstellende Oberösterreichische Landesregierung

dürfte - soweit aus dem Antrag ersichtlich - diesem Ergebnis auch

beipflichten, ist jedoch offenkundig der Ansicht, dass durch die mit

dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgte Änderung

in §13 Abs1 BPGG der Bund den Boden der genannten Vereinbarung und

damit in Verbindung den mit dieser verfolgten Interessenausgleich

einseitig verlassen habe ... Die Bundesregierung tritt dieser Ansicht

aus folgenden Überlegungen entgegen:

        ... Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde §13 Abs1

BPGG insofern geändert, als die im dritten Satz der Bestimmung vorgesehene Taschengeldhöhe von 20 % auf 10 % reduziert wurde. Die mit dem gegenständlichen Antrag angefochtene Anspruchsübergangsregelung blieb hingegen unverändert. Nun könnte bereits vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass angesichts der Unverändertheit der angefochtenen Wortfolge nicht davon die Rede sein kann, dass der Bund einseitig gegen die Vereinbarung verstoßen hat, was im Übrigen auch durch entsprechende Änderungen in Bezug auf die Taschengeldhöhe in den Landesgesetzen evident wird (vgl. auch den im Antrag erwähnten §11 OÖ PGG in der Fassung des Landesgesetzes L[GB]l. Nr. 75/1996).

Aber auch aus den durch die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgten Zielsetzungen und faktischen Auswirkungen (allfällige nachteilige Folgen für die Länder) wird ersichtlich, dass die von de[r] Antragsteller[in] vorgebrachten Argumente ins Leere gehen.

... Insbesondere an der Kostentragungskonstellation, wie sie durch §13 Abs1 BPGG in der Stammfassung in Akkordanz mit den Ländern geschaffen wurde, hat sich auch durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 dem Grundsatzkonzept nach nichts geändert, sodass durch den Bund der Grundsatz pacta sunt servanda gewahrt und gegen den im Jahr 1993 vereinbarten Interessenausgleich zwischen Bund und Ländern nicht verstoßen wurde. Zu einer Verschlechterung in der Rechtsposition kam es vielmehr bei den pflegebedürftigen Personen, die in den Anwendungsbereich des §13 Abs1 BPGG fallen insoweit, als die Taschengeldhöhe mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 von 20 % auf nunmehr ab 1.5.1996 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 gekürzt wurde. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch zur Vermeidung von Härten eine Übergangsbestimmung in §47 Abs3 BPGG aufgenommen, nach der nur in jenen Fällen die Neuregelung des §13 Abs1 BPGG anzuwenden ist, wenn der Anspruchsübergang nicht vor dem 1. Mai 1996 geltend gemacht wurde. Wurde der Anspruchsübergang vor dem 1. Mai 1996 geltend gemacht, so gebührte noch das höhere Taschengeld von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Sachlich wurde die Änderung in §13 Abs1 BPGG damit begründet, dass die Erfahrungen bei der Durchführung des BPGG gezeigt haben, dass die pflegebedürftige Person im Falle einer Heimunterbringung grundsätzlich nur mehr sehr geringe Kosten für pflegebedingte Mehraufwendungen hat und das Taschengeld daher zur Vermeidung von Doppelversorgungen auf 10 vH der Pflegegeldstufe 3 gekürzt werden sollte (vgl. RV 72 BlgNR XX. GP., 239).

        ... Weiters ist noch auf zwei Aspekte hinzuweisen, die die

Position der unveränderten Kostentragung zwischen dem Bund und den Ländern erhellen.

        ... Erstens geht die Oberösterreichische Landesregierung von

einem inhaltlich unrichtigen Konzept des §13 Abs1 BPGG aus ..., nämlich dass §13 Abs1 BPGG in seiner Stammfassung eine Teilung, 80 % Anspruchsübergang und 20 % Taschengeld, zusammen jedenfalls 100 % des jeweiligen zuerkannten Pflegegeldanspruches normiert hätte. In §13 Abs1 BPGG (sowohl in der Stammfassung als auch nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996) bezieht sich lediglich der mit 80 vH begrenzte Anspruchsübergang zu Gunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers auf den jeweiligen konkret zuerkannten Pflegegeldanspruch. Die Taschengeldregelung in §13 Abs1 dritter Satz BPGG legt hingegen einen pauschalierten Betrag von 20 vH (Stammfassung) bzw. von 10 vH (idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996) des Pflegegeldes der Stufe drei (also ATS 1138 (20 %) bzw. ATS 569 = € 41,40 (10 %) Fixbetrag) unabhängig davon, welche Pflegegeldstufe konkret zuerkannt wurde, fest. Dementsprechend irrt die Oberösterreichische Landesregierung auch, wenn sie in ihrem Gesetzesprüfungsantrag ... davon ausgeht, dass der gem. §13 Abs1 vierter Satz BPGG ruhende Differenzbetrag stets 10 % des jeweils zuerkannten Pflegegeldanspruches ausmache; vielmehr ist von unterschiedlich hohen Ruhensbeträgen je konkret zuerkannter Pflegegeldstufe auszugehen.

... Zweitens ist noch darauf hinzuweisen, dass es durch die Änderung der Taschengeldhöhe von 20 auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 im Bereich des Anspruchsüberganges auf die kostentragenden Länder, Gemeinden und Sozialhilfeträger sogar zu einer Verbesserung für die Länder gekommen ist, da es bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufe 2 nach der alten Rechtslage (Taschengeld von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3) regelmäßig zur Anwendung von §13 Abs1 letzter Satz BPGG zu Lasten der Sozialhilfeträger gekommen ist, also zu einer Kürzung des Anspruchsüberganges, da die Summe aus 80 vH des Pflegegeldanspruches und des Taschengeldes in Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 betraglich über die zuerkannte Pflegegeldstufe 2 hinausgegangen ist. Bei Anwendung der Rechtslage idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Taschengeld von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3) fand die Summe aus 80 % des Pflegegeldanspruches (Anspruchsübergang) und des Taschengeldes in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 hingegen betraglich Deckung im zuerkannten Pflegegeld der Stufe 2, sodass es zu keiner Kürzung des Anspruchsüberganges der Sozialhilfeträger mehr kommt, was folglich Mehreinnahmen der Länder im Wege des Anspruchsüberganges nach §13 Abs1 BPGG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit sich bringt.

... Nach den Berechnungen der zuständigen Fachsektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben die Länder dadurch jährlich Mehreinnahmen von rd. € 9 Mio. lukrieren können, wie sich auch aus nachfolgenden

Beispielen ergibt:

Beispiel:

a) Berechnung nach §13 Abs1 BPGG in der Stammfassung:

Stufenbetrag monatlich                              € 268,00

(davon 80 % wären € 214,40)

davon übergehender Betrag an den Kostenträger        € 185,30

Taschengeld in Höhe von 20 % des Pflegegeldes

der Stufe 3                                         €  82,70

verbleibt ein Ruhensbetrag von                      €   0

Bei diesem Beispiel kommt der letzte Satz des §13 Abs1 BPGG zur Anwendung: Übersteigt die Summe aus Taschengeld (hier € 82,70) und übergehendem Anspruch (hier € 214,40) die gebührende Pflegegeldleistung (hier € 268,--), so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen (ergibt hier € 185,30). Der Anspruchsübergang der Sozialhilfeträger wurde sohin bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufe 2 nach §13 Abs1 BPGG in seiner Stammfassung gekürzt.

b) Berechnung nach §13 Abs1 BPGG idF des Strukturanpassungsgesetz 1996:

Stufenbetrag monatlich                              € 268,00

davon übergehender Betrag an den Kostenträger

in Höhe von 80 %                                    € 214,40

Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes

der Stufe 3                                         €  41,40

verbleibt ein Ruhensbetrag von                      €  12,20

Durch die Kürzung der Taschengeldhöhe von 20 auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kommt es nun auch bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufe 2 bei Anwendung von §13 Abs1 BPGG zu keiner Kürzung des Anspruchsüberganges der Sozialhilfeträger mehr, da die Summe aus Anspruchsübergang (diesfalls € 214,40) und Taschengeld (diesfalls € 41,40) - insg. also € 255,80 - im Stufenbetrag des Pflegegeldes der Stufe 2 (€ 268) Deckung findet.

Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 hat sich durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 für die Länder nichts geändert; ebenso ist es für die Länder bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufe 1 durch die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 gleichzeitig erfolgte Kürzung der Betragshöhe der Stufe 1 zu keiner Änderung gekommen.

... Zusammenfassend ist daher aus Sicht der Bundesregierung festzuhalten, dass sich die Kostentragung seit dem Inkrafttreten des BPGG nicht geändert hat, was insbesondere - wie gerade nachgewiesen wurde - auch angesichts des Strukturanpassungsgesetzes 1996 gilt, welches für die Länder sogar Mehreinnahmen nach sich zog. Der Bund hat daher auch nicht die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen verletzt.

II. Zu den Bedenken im Hinblick auf die genannte Wortfolge in §13 Abs1 BPGG

...

... Nach Ansicht der Bundesregierung kann für die durch §13 Abs1 BPGG bewirkte Differenzierung eine sachliche Begründung gegeben werden, die sich auch aus Unterschieden im Tatsächlichen ergibt. Es ist festzuhalten, dass eine gleichheitsrechtliche Beurteilung zwei Aspekte zu beachten hat. Einerseits den jeweiligen Träger der Einrichtung, andererseits die Situation des stationär betreuten Pflegegeldbeziehers selbst.

... Eingangs ist anzumerken, dass es sich bei den sog. Selbstzahlern um eine Marginalgröße im Verhältnis zu jenen stationär gepflegten Pflegegeldbeziehern handelt, denen diese Pflege primär im Wege der Kostentragung aus öffentlichen Mitteln - Sozialhilfe und Pflegegeldanspruchsübergang - gewährleistet wird.

... Mit §13 Abs1 BPGG wurde auch das Ziel verfolgt, jenen Personen, die mangels ausreichender eigener Einkünfte und mangels ausreichendem eigenem Vermögen eine stationäre Pflege nicht als sog. Selbstzahler bestreiten können, diese allenfalls notwendige stationäre Pflege in einer der in §13 Abs1 Z1 bis 5 leg.cit. genannten Einrichtungen unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Entstehungsgeschichtlich bildete dabei, wie bereits ausgeführt wurde, die Aufnahme eines Anspruchsüberganges auf die kostentragenden Sozialhilfeträger einen Eckpunkt in den Verhandlungen mit den Ländern über die auf Grundlage des BPGG geschlossene Vereinbarung gem. Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen.

Da §13 Abs1 BPGG einen Personenkreis betrifft, der in hohem Maße von öffentlichen Mitteln abhängt, erschien es auch sachlich gerechtfertigt, im Sinne des Interessenausgleichs zwischen den diese öffentlichen Mittel bereitstellenden Gebietskörperschaften Bund und Länder und im Sinne der Wahrung des umfassenden österreichischen Pflegevorsorgesystems unter möglichster Schonung des öffentlichen Haushaltes eine entsprechende spezielle Regelung in Form des §13 Abs1 BPGG (Stammfassung) zu normieren, die überdies auch noch eine zusätzliche Schutznorm zu Gunsten der betroffenen pflegebedürftigen Personen (Taschengeldregelung) enthält.

Auch die bis zum Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1993 geltende, den Hilflosenzuschuss betreffende Rechtslage sah einen Anspruchsübergang in der Höhe von maximal 80 % der gebührenden Leistung vor. In den Sozialversicherungsgesetzen sind ebenso gleichartige Anspruchsübergänge bis zur Höhe von maximal 80 % der Pensionsleistung normiert (vgl. etwa §324 Abs3 ASVG).

Es zeigt sich also, dass nur bei den in §13 Abs1 BPGG genannten Einrichtungen die Pflege unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel erfolgt, was bereits eine sachliche Rechtfertigung darstellt, denn nur in Bezug auf 'öffentliche' Träger kann der mit der Vereinbarung nach Art15a B-VG verfolgte Interessensausgleich zum Tragen kommen.

... [Zu] den Argumenten der Oberösterreichischen Landesregierung in Bezug auf die Position der Pflegebedürftigen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen, ist auf Folgendes hinzuweisen.

Zu dem in §13 Abs1 dritter Satz BPGG normierten pauschalierten Taschengeld wird auch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes - siehe etwa OGH vom 14.11.2000, 10 ObS 220/00a - davon ausgegangen, dass stationäre Pflege gem. §13 BPGG so zu verstehen ist, dass in der betreffenden Einrichtung grundsätzlich eine umfassende Bedarfsdeckung in den Bereichen Betreuung und Hilfe im Sinne des §4 BPGG bzw. im Sinne der §§1 Abs2 und 2 Abs2 EinstV gewährleistet sein muss. Eine stationäre Pflege im Sinne des §13 Abs1 BPGG liegt nach dieser Judikatur dann nicht vor, wenn diese Bedarfsdeckung nicht wenigstens im Grundsatz bzw. für den Regelfall erfüllt ist.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass pflegebedürftige Personen über die stationäre Pflege hinaus nur in geringem Maße durch die stationäre Pflege nicht abgedeckte Bedürfnisse zu bedecken haben. In diesem Sinne ist diese Norm des §13 Abs1 dritter Satz BPGG quasi als Schutznorm zur Sicherung der über die in der stationären Einrichtung bereits weitestgehend abgedeckten Pflegebedürfnisse hinausgehenden Bedürfnisse zu verstehen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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