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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den VwGH angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann ua darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG erlassen hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080200.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011