RS Vwgh 2001/3/14 2000/08/0178

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs 1 und 2 AlVG ist "die Entscheidung über den Antrag", dh § 24 Abs 1 AlVG ist dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die die Zuerkennung ausschließenden Fakten schon vor der Entscheidung eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs 2 AlVG vor. "Nachträglich" im § 24 Abs 2 AlVG bedeutet im Sinne von nach der Zuerkennung. "Herausstellt" im § 24 Abs 2 AlVG bedeutet: der Beh - nach der Zuerkennung - erstmals bekannt geworden (Hinweis E 31. Mai 2000, 96/08/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080178.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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