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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 24 Abs 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs 1 AlVG) schließt eine Auslegung aus, nach welcher es der Beh möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080178.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012