RS Vfgh 2001/11/28 B21/01

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BezügeG 1972 §24
BezügeG 1972 §27
BezügeG 1972 §49e, §49g, §49h
BundesbezügeG

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht bei Berechnung der Vordienstzeiten für die Zuerkennung eines Ruhebezuges an ein Mitglied des Bundesrates; keine Bedenken gegen die Stichtagsregelung für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen, zehnjährigen Gesamtdienstzeit; keine Rückwirkung und keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Verstoß gegen das Willkürverbot bei Berücksichtigung der Amtszulage als Präsident des Bundesrates für die Ermittlung des Ruhebezuges

Rechtssatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen §49g Abs2 zweiter Satz BezügeG.

Keine Rückwirkung der Festlegung des 31.07.97 als Stichtag, keine Bedenken unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, dem gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg 12568/1990, 14090/1995).

Es geht hier nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen würde, sondern vielmehr darum, dass Personen (hier: ein Mitglied des Bundesrates), die zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Dienstzeit aufweisen, pro futuro einen Anspruch auf Ruhebezug nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben können, u.zw. im Wesentlichen nach Maßgabe einer Optionserklärung gemäß §49f Abs1 BezügeG sowie der Leistung eines Pensionsbeitrages bis zum Erreichen von zehn Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §49f Abs6 BezügeG, wobei für die Bemessung des Ruhebezuges im Hinblick auf §49g Abs2 zweiter Satz BezügeG nur Zeiten zählen, die vor dem 01.08.97 liegen. Dagegen, dass - u.a. - der Beschwerdeführer wegen einer mit Ablauf des 03.07.97 erlassenen gesetzlichen Regelung möglicher Weise in seiner Hoffnung enttäuscht wurde, auch über den 31.07.97 hinaus als Mitglied des Bundesrates noch Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit erwerben zu können, bestehen aber auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keine Bedenken.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte, würde ein bezügerechtlicher Ruhebezugsanspruch nicht bestehen (statt dessen die Anwendbarkeit des BundesbezügeG gemäß §49h BezügeG) und wäre vielmehr ein Überweisungsbetrag, der sich an den bis zum Ablauf des 31.07.97 geleisteten Pensionsbeiträgen orientiert, einerseits in die gesetzliche Pensionsversicherung und andererseits in das gewählte Pensionskassensystem geleistet worden (§49h BezügeG) - ein System, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit auch die Beschwerde nichts vorbringt.

Auch die Auffassung, dass für die Berücksichtigung der Amtszulage als Präsident des Bundesrates bei der Ermittlung des Ruhebezuges auf den Zeitraum vom 01.07.98 bis zum 31.12.98 abzustellen sei, in dem der Beschwerdeführer diese Zulage unbestrittener Maßen bezogen hat, und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers zum an erster Stelle entsendeten Vertreter des Landes Steiermark im Bundesrat am 23.01.96, verstößt nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B21.2001

Dokumentnummer

JFR_09988872_01B00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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