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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §70 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag nach § 70 Abs 2 ASVG ist nach § 13 Abs 2 AVG schriftlich einzubringen. Mit § 70 Abs 1 und 2 ASVG wird die fristgebundene Ausübung eines Wahlrechtes des Versicherten in der Pensionsversicherung eingeräumt, ob er eine Rückerstattung der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge wünscht oder ob er es bei der Anrechnung auf die Höherversicherung bewenden lässt. Die normierte Präklusivfrist begrenzt die Dauer des Rechtes auf Rückerstattung der genannten Beiträge. Damit wird es aber ausgeschlossen, die Versäumung der Frist auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080411.X01Im RIS seit
13.06.2001