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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7;Rechtssatz
Ist der Bescheid von der Behörde an X zu Handen des Y adressiert worden, dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für X und nicht nur für Y bestimmt ist. Kommt der Bescheid dem X tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert (Hinweis E 25. März 1996, 95/10/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160115.X01Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011