RS Vwgh 2001/3/15 99/16/0312

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist ein Grundstück mit einem auf 99 Jahre eingeräumten Nutzungsrecht sowie einem Vorkaufsrecht belastet, so stellt eine solche Belastung eine dauernde Last dar. Eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer - unter diesem Begriff ist zu verstehen, dass das Ende des Rechtsverhältnisses nicht absehbar ist (Hinweis E 7. März 1978, 348/75; E 16. Februar 1984, 83/15/0047, 0048) - gleichgesetzt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160312.X02

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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