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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ist ein Grundstück mit einem auf 99 Jahre eingeräumten Nutzungsrecht sowie einem Vorkaufsrecht belastet, so stellt eine solche Belastung eine dauernde Last dar. Eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer - unter diesem Begriff ist zu verstehen, dass das Ende des Rechtsverhältnisses nicht absehbar ist (Hinweis E 7. März 1978, 348/75; E 16. Februar 1984, 83/15/0047, 0048) - gleichgesetzt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160312.X02Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013