RS Vwgh 2001/3/15 2001/16/0144

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, an der Amtstafel angeschlagen am 4. März 1986, ist im VwGH die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim VwGH am 23. Februar 2001 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 26. Februar 2001 als beim VwGH eingelangt und war somit verspätet. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass eine weitere Ausfertigung der Beschwerde am 28. Februar 2001 persönlich in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes überreicht wurde.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160144.X01

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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