RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Der Einbeziehung eines Pönales als eine Leistung nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG steht nicht entgegen, dass das Hauptanliegen der klagenden Parteien die Vereinbarung der Räumung gewesen ist und das Pönale eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirken soll (Hinweis E 9. September 1993, 93/16/0061). Bei gerichtlichen Vergleichen entsteht die Gebührenpflicht mit der Protokollierung des Vergleiches kraft Gesetzes. Daher kommt es für die Gebührenpflicht nicht darauf an, ob es zu einer Zahlungsverpflichtung des Pönales kommt und ob ein solches Pönale dann bezahlt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten