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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft, dann ist für jeden einzelnen Anspruch der Zweifelsstreitwert gem § 56 Abs 2 letzter Satz JN von S 52.000,00 gesondert anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X05Im RIS seit
24.10.2001