RS Vwgh 2001/3/15 99/16/0136

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, amtswegigen Ermittlungsverfahrens noch auf eine zutreffende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts noch auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung und Wahrung des Parteiengehörs (Hinweis Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse in Holoubek/Lang, das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 71). Im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist dieser dabei einer Auslegung aus dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen nicht zugänglich (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160136.X02

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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