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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Es gibt weder ein subjektives Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, amtswegigen Ermittlungsverfahrens noch auf eine zutreffende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts noch auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung und Wahrung des Parteiengehörs (Hinweis Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse in Holoubek/Lang, das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 71). Im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist dieser dabei einer Auslegung aus dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen nicht zugänglich (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160136.X02Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011