RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0323 E 27. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzen Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtete sie sich weiters zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN qualifiziert werden (Hinweis E 26.5 1983, 81/15/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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