RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0755

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
KO §110;
ZPO §500;

Rechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN findet auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung (Hinweis E vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091 und vom 29. Oktober 1998, 98/16/0240). Diese Auffassung wird auch von der jüngeren Literatur (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 265; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 5 zu § 500 ZPO; Mayr in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 56 JN) und vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2000, 8 Ob 288/99g, vertreten. Unter derartigen Feststellungsklagen sind dabei auch jene iSd § 110 KO zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160755.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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