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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Gebiete für Sportanlagen, Spielplätze, Freibäder" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994; Interessenabwägung angesichts der Beibehaltung der Widmung nicht erforderlichRechtssatz
Aus §2 Abs1 Z5 und §19 Z5 Sbg RaumOG 1988 ergibt sich, dass die Gemeinde bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität die Versorgung mit Sport- und sonstigen Freizeiteinrichtungen u.a. auch durch Widmung entsprechend geeigneter Flächen sicherzustellen hat. Die Widmung gemäß §19 Z5 leg. cit. wird nicht gesetzwidrig, wenn der beabsichtigte Widmungszweck innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erreicht wird. Es besteht daher keine Verpflichtung, die die Errichtung einer Sportanlage oder eines Spielplatzes ermöglichende Grünlandwidmung in eine solche im engeren Sinn (ländliche Gebiete gemäß §19 Z1) abzuändern. Jedenfalls besteht aber keine Verpflichtung der Gemeinde, dieses Grundstück als Bauland zu widmen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einer Vielzahl von (annähernd 400) Einwendungen - und angesichts der Weitwendigkeit der Ausführungen in den Einwendungen der Beschwerdeführerin samt den als Anlage angeschlossenen stark verkleinerten Urkunden - eine gestraffte Unterlage zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung zu verwenden.
Die aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Salzburg 1994 ableitbare Zielsetzung (Baulandgrenze des Flächenwidmungsplanes 1960 idF der 38. Änderung als maximale Bauland-Grünland-Grenze; Abgrenzung der Deklaration "Geschütztes Grünland" als Vorgabe) reicht aus, die Beibehaltung der Grünlandwidmung des Grundstücks Nr. 524 zu begründen. Dass der Verordnungsgeber von den ermöglichten geringfügigen einmaligen Baulandwidmungen im Anschluss an bebautes Bauland keinen Gebrauch gemacht hat, liegt in seinem planerischen Gestaltungsspielraum und bewirkt keine Gesetzwidrigkeit der Widmung.
Nichts deutet darauf hin, dass die Beibehaltung der Grünlandwidmung auf unsachliche, etwa in der Person der Grundeigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin liegende Umstände, zurückzuführen ist.
Da die bisher bestehende Grünlandwidmung beibehalten und keine Rückwidmung von Bauland in Grünland vorgenommen wurde, war keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin, wie z.B. an der Verwertung der Grundstücke zur Schuldentilgung, gegenüber den Interessen an der Schaffung von Sportanlagen, Spielplätzen oder Freibädern erforderlich.
(vgl auch B1008/99, E v 29.11.01).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1049.1999Dokumentnummer
JFR_09988871_99B01049_01