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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §304;Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 309 BAO idF BGBl Nr 1987/312, weil eine Wiedereinsetzung in die einjährige Frist zulässig erscheint (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, § 309 BAO, S 2991 f und das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, 95/15/0133). Bedenken (Hinweis AnwBl 1994/4852), welche sich auch auf die Aufhebung des früheren § 304 BAO durch den VfGH berufen, ist zu entgegnen, dass Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterschiedliche Rechtsbehelfe mit nicht vergleichbarer Zielsetzung sind (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 580 und 611).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160051.X01Im RIS seit
20.07.2001