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21/03 GesmbH-RechtNorm
BewG 1955 §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0371Rechtssatz
Der durch den Gesellschaftsvertrag vorbestimmte Veräußerungspreis bedeutet, dass auch ein dritter Erwerber für den Geschäftsanteil nur jenen Preis bezahlen muss, den ein Gesellschafter zu bezahlen hätte, würde er von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch machen und dass der jeweilige Veräußerer nur diesen Preis bekommen darf, nicht aber einen darüber hinausgehenden Wert der Beteiligung. An einem solchen Wert würde ein Gesellschafter nur im Wege des Anteils am Liquidationserlös gem § 91 Abs 3 GmbHG partizipieren. Das bedeutet, dass auch der Erwerber der Anteile, der an die beiden Veräußerer nur den auf Grund des Gesellschaftsvertrages errechneten vorbestimmten Abtretungspreis gezahlt hat, ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages an einem den bezahlten Abtretungspreis allenfalls übersteigenden Wert der erworbenen Beteiligung nur dann partizipieren würde, wenn er bis zu einer allfälligen Liquidation Gesellschafter bliebe und wenn eine Zuteilung gem § 91 Abs 3 GmbHG erfolgen sollte - insgesamt ein ungewisses Ereignis, das als aufschiebende Bedingung anzusehen ist, die gem § 5 BewG derzeit jedenfalls nicht die Annahme einer unentgeltlich eingetretenen Bereicherung im Vermögen des Erwerbers rechtfertigt. Von einer bereits jetzt von den Veräußerern der Anteile gewollten Übertragung der im gemeinen Anteilswert steckenden (den jeweiligen vertragsgemäß bestimmten Abtretungspreis übersteigenden) stillen Reserven des Unternehmens auf den Erwerber (wie zB im Falle des Erkenntnisses vom 20. Jänner 1986, 84/15/0174) kann somit keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160370.X02Im RIS seit
14.01.2002