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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2Stammrechtssatz
Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn
a)
die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
b)
der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X01Im RIS seit
14.01.2002